Landgericht Essen

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Führungsaufsicht

Ambulanter Sozialer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen - Fachbereich Führungsaufsicht

Führungsaufsicht ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung, die unter anderem

• im Urteil für bestimmte rückfallträchtige Delikte,

• bei bestimmten Delikten nach Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe ab zwei Jahren,

• zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten nach Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe unter zwei Jahren,

• bei freiheitsentziehenden Maßregeln und

• nach Verbüßung einer lebenslanger Haft

angeordnet werden kann.

Im Rahmen der Führungsaufsicht kann das Gericht dem Verurteilten bestimmte Weisungen für die Lebensführung erteilen (§ 68 b StGB), z. B. den Wohn- und Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis zu verlassen, sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, bestimmte Personen oder Angehörige einer bestimmten Gruppe nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen, bestimmte Gegenstände nicht zu besitzen oder sich zu bestimmten Zeiten bei einer Dienststelle zu melden. Verstöße gegen solche Weisungen werden auf Antrag des Leiters der zuständigen Führungsaufsichtsstelle als Straftat verfolgt (§ 145 a StGB).

 

 

 


 

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